Klageerzwingungsverfahren

Klageerzwingungsverfahren
Klage|erzwingungsverfahren,
 
Verfahren, in dem der durch eine Straftat verletzte Anzeigeerstatter die Erhebung der öffentlichen Klage betreiben kann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat (§§ 172-177 StPO). Wenn der Verletzte die Strafverfolgung beantragt hat, ist er von einer Einstellung unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen und über die Möglichkeit einer Anfechtung zu belehren. Er kann dann binnen zwei Wochen an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen und, wenn diese erfolglos bleibt, innerhalb eines weiteren Monats die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen. Wenn das Gericht - gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen - den Antrag für begründet hält, beschließt es die öffentliche Klage; die Staatsanwaltschaft ist dann verpflichtet, eine Klage einzureichen. Bei Privatklagedelikten und in den meisten Fällen des Opportunitätsprinzips ist das Klageerzwingungsverfahren ausgeschlossen.
 
 
A. Wehnert: Rechtl. u. rechtstatsächl. Aspekte des K. (1988).

Universal-Lexikon. 2012.

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