Klageerzwingungsverfahren
- Klageerzwingungsverfahren
Klage|erzwingungsverfahren,
Verfahren, in dem der durch eine
Straftat verletzte Anzeigeerstatter die
Erhebung der öffentlichen Klage betreiben kann, wenn die
Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat (§§ 172-177 StPO). Wenn der Verletzte die
Strafverfolgung beantragt hat, ist er von einer
Einstellung unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen und über die Möglichkeit einer
Anfechtung zu belehren. Er kann dann binnen zwei Wochen an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft
Beschwerde einlegen und, wenn diese erfolglos bleibt, innerhalb eines weiteren Monats die
Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen. Wenn das Gericht - gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen - den Antrag für begründet hält, beschließt es die
öffentliche Klage; die Staatsanwaltschaft ist dann verpflichtet, eine Klage einzureichen. Bei Privatklagedelikten und in den meisten Fällen des Opportunitätsprinzips ist das Klageerzwingungsverfahren ausgeschlossen.
A. Wehnert: Rechtl. u. rechtstatsächl. Aspekte des K. (1988).
Universal-Lexikon.
2012.
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